prävention zu qualifizieren sind und entsprechend nicht in Abzug gebracht werden können. 3.5 Damit ergibt sich aus keiner der eingereichten ärztlichen Verordnungen eine nachvollziehbare Erklärung für die medizinische Notwendigkeit und Krankheitsbedingtheit der verordneten Präparate von Dr. med. E.________ und der F.________ AG. Den Rekurrenten ist durchaus beizupflichten, dass es nicht Sache der Steuerbehörde bzw. des Gerichts ist, die Angemessenheit der ärztlichen Anordnungen zu beurteilen, da sie nicht über das notwendige medizinische Fachwissen verfügt (vgl. auch BGer 2A.83/2005 vom 24.2.2005, E. 4).