Die E-Mail vom 18. Dezember 2019 ist sehr allgemein und vage gehalten und lässt insbesondere keine Beurteilung zu, für welche (allfälligen) Krankheiten welche Heilmittel therapeutisch eingesetzt werden können. Damit hat die Korrespondenz als inhaltlich und formell unzureichend zu gelten und kann vorliegend nicht als genügende ärztliche Verordnung berücksichtigt werden. In der ärztlichen Bescheinigung vom 15. Juli 2020 (pag. 22) bestätigt Dr. med. G.________, dass er den Rekurrenten im Jahr 2019 im Hinblick auf ihre Krankengeschichten folgende Heilmittel, bezogen bei der F.________ AG, verordnet habe: Magnesium, MSM / Glucosamin /