3.2 Bereits problematisch erscheint vorliegend, dass die ärztlichen Verordnungen jeweils auf beide Rekurrenten ausgestellt worden sind. Die Ausstellung einer einzigen ärztlichen Verordnung für mehrere Patienten ist unüblich und zweifelhaft, da jede ärztliche Verordnung einer individuellen Beurteilung des jeweiligen Patienten bedarf (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1.10.2014, SB.2014.00093, E. 3.2). Die eingereichten Verordnungen erscheinen daher bereits formell unzureichend, hätte doch jeweils eine individuelle Diagnose und Begründung erfolgen müssen.