Der Beweiswert einer ärztlichen Verordnung ist insbesondere in Frage gestellt, wenn in dieser formelle Mindestanforderungen nicht eingehalten sind, die ärztliche Diagnose in wesentlichen Punkten von den Parteivorbringen abweicht oder in sich nicht schlüssig ist bzw. offenkundig ein eigentliches Gefälligkeitszeugnis ausgestellt wurde. Der Beweiswert solcher Zeugnisse ist zudem erheblich herabgemindert, wenn darin wesentliche Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung und zum Behandlungskonzept fehlen.