11.5.2021, E. 2, nicht publiziert). 2.3 Als steuermindernde Tatsachen sind die Voraussetzungen für den Abzug von Krankheitskosten von den Steuerpflichtigen nachzuweisen, welche die Beweislast für deren Vorhandensein tragen (VGE 100 2020 277/278 vom 26.7.2021, E. 7.2; BGE 144 II 427 E. 2.3.2; BGE 140 II 248 E. 3.5). 3. Streitig sind vorliegend die von den Rekurrenten selbstgetragenen und in der Steuererklärung pro 2020 deklarierten Krankheitskosten für Heilmittel von Dr. med. E.________ sowie von der F.________ AG in Höhe von insgesamt CHF 6'058.--, welche die Steuerverwaltung nicht zum Abzug zugelassen hat.