Aufwendungen, die nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. Pflege im Zusammenhang stehen, können nicht zum Abzug zugelassen werden. Nicht abzugsfähig sind im weiteren Aufwendungen, welche primär der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens und somit nur indirekt und in einem breiten Sinne der Gesundheitsprävention dienen, so z.B. Kosten für den Besuch eines Fitnesscenters, für Magnesium-, Kalzi- um- oder Vitaminpräparate oder Mittel zur Linderung leichter Schmerzen z.B. bei einer Erkältung oder Verstauchung oder Schürfung (zu näheren Ausführungen betreffend die Abzugsfähigkeit von selbstgetragenen Krankheitskosten vgl. RKE 100 2020 458 / 200 20 379 vom