Mithin muss es sich also um Kosten handeln, welche als direkte Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung unvermeidlich anfallen, d.h. die fraglichen Kosten müssen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Beeinträchtigung stehen. Aufwendungen, die nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. Pflege im Zusammenhang stehen, können nicht zum Abzug zugelassen werden.