2.1 Der Begriff der Krankheit im Steuerrecht entspricht demjenigen im Krankenversicherungsrecht (vgl. Art. 1a Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10) bzw. dem dort verwiesenen Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung und oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.