2. Gemäss Art. 33 Abs. 1 DBG bzw. Art. 38 Abs. 1 StG können Steuerpflichtige Krankheitsund Unfallkosten von ihren steuerbaren Einkünften in Abzug bringen, soweit diese einen Selbstbehalt von 5 % ihres Reineinkommens übersteigen und sie die Kosten selber zu tragen haben.