C. Die Steuerverwaltung hat in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2022 die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolgen beantragt. Sie bringt vor, dass die von Dr. med. G.________ verordneten und von Dr. med. E.________ und der F.________ AG bezogenen Präparate nur mittelbar bzw. indirekt mit der Heilung einer Krankheit in Zusammenhang stehen und vielmehr dem allgemeinen Wohlbefinden dienen würden. Es handle sich daher um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten. D. Die Rekurrenten haben mit Schreiben vom 21. September 2022 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und halten an ihren Rechtsbegehren fest.