79 und 75). Begründet wurde die Kürzung damit, dass sämtliche Kosten von Dr. med. E.________ und der F.________ AG ausgeschieden würden, da sie der Vorbeugung oder Prävention von Krankheiten dienen würden und nicht als Krankheitskosten abziehbar seien. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 9. Juni 2022 ab.