H hiervor). Insgesamt liegen somit keine Gründe vor, die das Wiederherstellen der Einsprachefrist rechtfertigen würden. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprache der Rekurrenten gegen die Ermessenstaxation der Steuerverwaltung formell nicht korrekt erfolgt ist. Die Steuerverwaltung ist deshalb zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Rekurs und Beschwerde werden folglich abgewiesen.