Die blosse Behauptung eines Hinderungsgrunds genügt den Beweisanforderungen freilich nicht. Sodann betreffen die vorgebrachten Gründe ausschliesslich den Rekurrenten: inwiefern die Rekurrentin am rechtsgenüglichen Handeln gehindert worden ist, wird nicht dargelegt. Schliesslich führen die Rekurrenten auch nicht aus, weshalb sie nicht eine Drittperson mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt haben bzw. ihnen dies nicht möglich gewesen sein soll. Dies gilt umso mehr, als dass die Rekurrenten in der Zwischenzeit nun offenbar in der Lage gewesen sind, einen Notar beizuziehen (vgl. Bst. H hiervor).