Gesundheitliche Beeinträchtigungen können nach der Praxis einen entschuldbaren Grund darstellen. Allerdings ist erforderlich, dass die Erkrankung die säumige Person nicht nur davon abgehalten hat, selbst innert Frist zu handeln, sondern auch davon, einen Drit- -7- ten zu beauftragen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a; BGE 112 V 225 E. 2a, in BVR 2005 S. 281 E. 2.1).