133 Abs. 3 DBG ist nicht abschliessend. So werden sämtliche erheblichen Gründe als Entschuldigungsgründe akzeptiert, wenn sie die steuerpflichtige Person davon abgehalten haben, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Als erhebliche Gründe gelten beispielsweise schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt und plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit (Regina Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 19 ff. zu Art. 161 StG; BGE 107 V 190).