DBG wird ein Fristversäumnis entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln verhindert war. Der Hinderungsgrund muss hierbei benannt, sowie der Zeitpunkt, dessen Eintritt und Wegfall bewiesen werden (z.B. durch Arztzeugnis), wobei ein solches hinreichend begründet sein muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist das Recht auf eine Wiederherstellung verwirkt. Die Aufzählung der Entschuldigungsgründe in den Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3