4. Soweit die Rekurrenten jedoch Hinderungsgründe geltend machen, ist festzuhalten, was folgt: Nach Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG wird ein Fristversäumnis entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln verhindert war.