Damit haben die Rekurrenten die versäumte Mitwirkungshandlung zum Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung (vgl. E. 3 hiervor) nicht nachgeholt, weshalb es an der Prozessvoraussetzung der genügenden Begründung fehlt. Folglich haben die Rekurrenten zwar frist- aber nicht formgerecht Einsprache erhoben und die Steuerverwaltung ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Angesichts dessen, dass die Einsprache rechtzeitig erfolgt ist, wäre die Steuerverwaltung nicht verpflichtet gewesen, die Rekurrenten aufzufordern, allfällige Fristwiederherstellungsgründe geltend zu machen (pag. 26). Vielmehr hätte sie direkt einen Nichteintretensentscheid fällen müssen.