-6- auf eine andere Art und Weise darzulegen. Dies, obwohl die Steuerverwaltung die Rekurrenten in den Veranlagungsverfügungen vom 4. November 2021 explizit auf die erhöhten Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Ermessenveranlagung hingewiesen hat (vgl. Bst. A hiervor). Damit haben die Rekurrenten die versäumte Mitwirkungshandlung zum Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung (vgl. E. 3 hiervor) nicht nachgeholt, weshalb es an der Prozessvoraussetzung der genügenden Begründung fehlt.