3.2 Es ist erstellt, dass die Rekurrenten der Einsprache vom 6. Dezember 2021 weder eine ausgefüllte Steuererklärung noch eine anderweitige rechtsgenügliche Begründung beigelegt haben. Vielmehr haben sie sich darauf beschränkt, das Einreichen von Unterlagen in Aussicht zu stellen, was den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung freilich nicht genügt. Die Rekurrenten haben es sodann bis zum heutigen Tag unterlassen, eine ausgefüllte Steuererklärung einzureichen oder die massgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse