Entsprechend begann die 30-tägige Frist zur Einreichung der Einsprache am Folgetag, dem 6. November 2021, zu laufen und endete am 6. Dezember 2021 (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Folglich haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 die Einsprache grundsätzlich rechtzeitig erhoben und es liegt – entgegen den Ausführungen der Steuerverwaltung – keine verspäte Einsprache vor. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Rekurrenten ihre Einsprache rechtsgenüglich begründet haben.