Bei Ermessensveranlagungen infolge einer nicht eingereichten Steuererklärung muss deshalb grundsätzlich innert der Einsprachefrist von 30 Tagen seit Eröffnung der Veranlagungsverfügung eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung eingereicht werden. Wird keine Steuererklärung beigelegt, so muss eine umfassende substantiierte schriftliche Begründung vorliegen (samt Beweismittelangebot) oder die Begründung muss auf eine andere Art erfolgen. (vgl. VGE 23097/23098 vom 5.5.2008, E. 2.1, nicht publiziert; BGer 2A.72/2004 vom 4.7.2005, in StR 2005 S. 973 E. 6; Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl.