3. Gemäss Art. 190 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG kann gegen eine Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen seit der Eröffnung dieser Verfügung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erhoben werden. Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche grundsätzlich nicht verlängert werden kann (Art. 161 Abs. 1 StG bzw. Art. 119 Abs. 1 DBG). Wird ein Recht nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht, so geht dieses Recht unter und die Verfügung wird rechtskräftig. Bei einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen ist zusätzlich zu beachten, dass diese nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden kann (Art.