2. Vorliegend ist die Steuerverwaltung nicht auf die Einsprache eingetreten, da diese ihrer Auffassung nach verspätet bzw. nicht formgerecht erfolgt ist. Sie hat daher auch keine materielle Prüfung vorgenommen. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist deshalb einzig zu prüfen, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgt ist. Trifft dies zu, sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Sollte das Nichteintreten jedoch zu Unrecht erfolgt sein, sind die Akten zur Durchführung des materiellen Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.