Somit sei innerhalb der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine rechtsgenügende Begründung erbracht worden, weshalb die Steuerverwaltung aus formalen Gründen nicht auf die Einsprache eingetreten sei. Die im Schreiben vom 30. Dezember 2021 durch die Rekurrenten geltend gemachte krankheitsbedingte Verhinderung des Mannes könne nur dann einen Entschuldigungsgrund darstellen, wenn ein eigenes Handeln oder die Bestellung eines Vertreters nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen treffe dies im vorliegenden Fall nicht zu und es sei kein gesetzlich vorgesehener Entschuldigungsgrund vorhanden.