Die Einsprache vom 6. Dezember 2021 sei ohne die ausgefüllte Steuererklärung 2020 eingereicht worden und zudem verspätet bei der Steuerverwaltung eingegangen. Zusätzlich seien keine schriftlichen Beweismittel oder Dokumente zu tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im massgebenden Zeitraum eingereicht worden. Somit sei innerhalb der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine rechtsgenügende Begründung erbracht worden, weshalb die Steuerverwaltung aus formalen Gründen nicht auf die Einsprache eingetreten sei.