G. Mit Schreiben vom 21. März 2022 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt aus, dass die Rekurrenten mit der Veranlagungsverfügung darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass eine rechtsgenügende Einsprachebegründung das Nachreichen der vollständig ausgefüllten Steuererklärung voraussetze. Die Einsprache vom 6. Dezember 2021 sei ohne die ausgefüllte Steuererklärung 2020 eingereicht worden und zudem verspätet bei der Steuerverwaltung eingegangen.