D. Mit Entscheid vom 11. Januar 2022 (pag. 29) trat die Steuerverwaltung auf die seitens der Rekurrenten erhobene Einsprache gegen die Verfügungen vom 4. November 2021 nicht ein. Sie führte aus, zur rechtsgenügenden Begründung einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung müsse eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mitsamt Beilagen eingereicht werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne.