16) keine Steuererklärung eingereicht hatten. Die Steuerverwaltung machte die Rekurrenten in den Veranlagungsverfügungen pro 2020 darauf aufmerksam, dass zur rechtsgenügenden Begründung einer Einsprache innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mitsamt Belegen eingereicht werden müsse, andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne (pag. 17 f.).