A. Mit Verfügungen vom 4. November 2021 (Akten Vorinstanz, pag. 17-23) wurden die Ehegatten A.________ (Rekurrent) und B.________ (Rekurrentin; zusammen Rekurrenten) von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), für das Jahr 2020 nach Ermessen auf ein steuerbares Einkommen von CHF 147'000.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 157’000.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF Null festgesetzt. Die Steuerverwaltung nahm die Veranlagung nach Ermessen vor, weil die Rekurrenten trotz Mahnung vom 12. Juli 2021 (pag. 16) keine Steuererklärung eingereicht hatten.