100 22 21 200 22 20 Gemeinde: Z.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 8.9.2022 RNA/OSC/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 8. September 2022 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________, gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2020 (Nichteintreten) den Akten entnommen: A. Mit Verfügungen vom 4. November 2021 (Akten Vorinstanz, pag. 17-23) wurden die Ehe- gatten A.________ (Rekurrent) und B.________ (Rekurrentin; zusammen Rekurrenten) von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), für das Jahr 2020 nach Ermessen auf ein steuerbares Einkommen von CHF 147'000.-- bei den kantonalen Steu- ern und von CHF 157’000.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Das steuerbare Vermö- gen wurde auf CHF Null festgesetzt. Die Steuerverwaltung nahm die Veranlagung nach Ermes- sen vor, weil die Rekurrenten trotz Mahnung vom 12. Juli 2021 (pag. 16) keine Steuererklärung eingereicht hatten. Die Steuerverwaltung machte die Rekurrenten in den Veranlagungsverfü- gungen pro 2020 darauf aufmerksam, dass zur rechtsgenügenden Begründung einer Einspra- che innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mitsamt Belegen eingereicht werden müsse, andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne (pag. 17 f.). B. Mittels Eingabe vom 6. Dezember 2021 erhoben die Rekurrenten Einsprache gegen die Verfügungen vom 4. November 2021 (pag. 25). Die Rekurrenten machten geltend, die von der Steuerverwaltung aufgeführten Vermögens- und Einkommensverhältnisse entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Im Weiteren bestünden Schuldzinsen, die beim Einkommen nicht als Abzug berücksichtigt worden seien. Die Rekurrenten kündigten an, der Steuerver- waltung die zur Richtigstellung der Zahlen benötigten Unterlagen in einem separaten Brief zu- kommen zu lassen. Konkret stellten die Rekurrenten in Aussicht, die Zins- und Kapitalausweise der BEKB, die Steuerbescheinigung der geleisteten Zahlungen an die Säule 3a, die Bescheini- gung der Kinder in Erstausbildung, einen Kontoauszug betreffend die Ausbildungskosten der Kinder, Belege der Mitgliederbeiträge C.________, die Kontoauszüge mit Zinsübersicht sowie einen Nachweis der Wertschriften der Säule 3a, einzureichen. Die Rekurrenten führten aus, die Einreichung der Unterlagen könne sich um einige Tage verzögern, da der Rekurrent seit Februar 2021 zu 100 % krankgeschrieben sei, sich mehrheitlich im Spital aufgehalten habe und in den nächsten Tagen ein weiterer (operativer) Eingriff notwendig sein werde. C. Am 20. Dezember 2021 (pag. 26) informierte die Steuerverwaltung die Rekurrenten darü- ber, dass ihre Einsprache betreffend die Verfügungen vom 4. November 2021 verspätet erho- ben worden sei und nur darauf eingetreten werde, wenn die Rekurrenten aus erheblichen Gründen daran gehindert gewesen seien, rechtzeitig zu handeln oder einen Vertreter zu bestel- len. Der Grund für die Verspätung sei durch die Rekurrenten innert 14 Tagen schriftlich vorzu- bringen und nachzuweisen. Die Steuerverwaltung werde ansonsten nicht auf die Einsprache eintreten. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 (pag. 28) machten die Rekurrenten in der Folge geltend, die gesundheitliche Beeinträchtigung des Rekurrenten habe die fristgerechte -2- Einsprache verunmöglicht. Der Rekurrent sei bereits seit längerem gesundheitlich angeschla- gen und habe zusätzlich noch eine starke Lungenembolie erlitten. Infolge dessen habe er Medi- kamente, insbesondere Blutverdünner, einnehmen müssen, weshalb er aktuell nicht operiert werden könne. Als Zwischenlösung sei er im Schmerzzentrum und werde regelmässig einer Infiltration unterzogen. Dadurch sei der Rekurrent immer für mehrere Tage nicht mehr in der Lage, etwas zu unternehmen. D. Mit Entscheid vom 11. Januar 2022 (pag. 29) trat die Steuerverwaltung auf die seitens der Rekurrenten erhobene Einsprache gegen die Verfügungen vom 4. November 2021 nicht ein. Sie führte aus, zur rechtsgenügenden Begründung einer Einsprache gegen eine Ermessens- veranlagung müsse eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mitsamt Beilagen eingereicht werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. E. Gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. Januar 2022 haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 7. Februar 2022 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sinngemäss beantragen sie, der Nichtein- tretensentscheid vom 11. Januar 2022 sei aufzuheben. Den Rekurrenten sei nicht klar, weshalb eine schwere Krankheit ab dem 15. Februar 2021 zu 100 % und eine zusätzliche Lungen- embolie nicht ausreichen sollten, um auf die Einsprache einzutreten. Aktuell müsse der Rekur- rent noch immer starke Medikamente zu sich nehmen und sei in den Monaten Dezember und Januar wöchentlich mehrmals in der Schmerzklinik behandelt worden, unter anderem durch Infiltrationen direkt in den Rücken, worauf er bereits in der Einsprache hingewiesen habe. Lei- der habe es seine Gesundheit nicht erlaubt, die Situation früher und ausführlicher zu erklären. Die Rekurrenten bitten daher um eine letzte Frist zur Einreichung der Unterlagen. Sie führen aus, ab sofort externe Unterstützung zu erhalten, wodurch sie in der Lage seien, die Steuer- erklärung und alle notwendigen Unterlagen am 15. Februar 2022 per Post zuzustellen. F. Die Steuerrekurskommission machte die Rekurrenten mit Schreiben vom 11. Februar 2022 darauf aufmerksam, dass sie im Rahmen der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids der Steuerverwaltung nur überprüfen werde, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei. Eine materielle Beurteilung der Angelegenheit durch die Steuer- rekurskommission finde nicht statt. In demselben Schreiben wurde den Rekurrenten Frist bis zum 4. März 2022 gesetzt, um insbesondere darzulegen und zu belegen, weshalb es beiden Ehegatten nicht möglich gewesen sein soll, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. Mit Schreiben vom 3. März 2022 führen die Rekur- renten daraufhin erneut aus, dass der Rekurrent ab dem 15. Februar 2021 krankgeschrieben gewesen sei. Eine schwere Depression des Rekurrenten habe ihr ganzes Leben beeinflusst -3- und im April 2021 sei noch eine schwere Lungenembolie des Rekurrenten hinzugekommen, woraufhin dieser notfallmässig ins Spital eingeliefert worden sei. Sämtliche Energie der Rekur- renten sei für die Genesung und die langsame Rückkehr ins normale Leben benötigt worden. In dieser Zeit sei leider alles liegengeblieben. Niemand könne der Rekurrentin einen Vorwurf ma- chen, nicht normal reagiert zu haben, sei sie doch in Todesangst um ihren Mann gewesen. Lau- fe alles wie geplant, könne der Rekurrent diesen April die starken Medikamente absetzen und ein normales Leben führen. Die Rekurrenten seien aktuell daran, ihr Leben neu zu ordnen und alles Liegengelassene aufzuarbeiten, weshalb sie erneut um die Gewährung einer Fristverlän- gerung bitten würden. G. Mit Schreiben vom 21. März 2022 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt aus, dass die Rekurrenten mit der Veranlagungsverfügung darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass eine rechtsgenügende Einsprachebegründung das Nachreichen der vollständig ausgefüllten Steuererklärung voraussetze. Die Einsprache vom 6. Dezember 2021 sei ohne die ausgefüllte Steuererklärung 2020 eingereicht worden und zudem verspätet bei der Steuerverwaltung ein- gegangen. Zusätzlich seien keine schriftlichen Beweismittel oder Dokumente zu tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im massgebenden Zeitraum eingereicht worden. Somit sei innerhalb der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine rechtsgenügende Begrün- dung erbracht worden, weshalb die Steuerverwaltung aus formalen Gründen nicht auf die Ein- sprache eingetreten sei. Die im Schreiben vom 30. Dezember 2021 durch die Rekurrenten gel- tend gemachte krankheitsbedingte Verhinderung des Mannes könne nur dann einen Entschul- digungsgrund darstellen, wenn ein eigenes Handeln oder die Bestellung eines Vertreters nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen treffe dies im vorlie- genden Fall nicht zu und es sei kein gesetzlich vorgesehener Entschuldigungsgrund vorhanden. H. Die Rekurrenten haben mit Schreiben vom 30. April 2022 Stellung zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung genommen. Sie machen wiederum geltend, die Einsprache sei aufgrund der Krankheit des Rekurrenten verspätet eingetroffen. Neu führt der Rekurrent aus, Antidepres- siva hätten ihn in einen schwer zu beschreibenden Zustand versetzt und deren Nebenwirkun- gen hätten eine Lungenembolie verursacht. Diese Situation habe dazu geführt, dass die Rekur- renten gemeinsam nicht mehr in der Lage gewesen seien, Pendenzen und Aufgaben richtig zu erledigen. Die Rekurrentin habe indes unter grosser emotionaler Last gestanden, weshalb die Rekurrenten um die Möglichkeit der Erledigung der Steuerangelegenheiten bis Mitte Mai bitten würden. Sie geben an, zwischenzeitlich einen Notar beigezogen zu haben. I. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. -4- Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid wesentlich, nach- folgend eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da ein Rekurs und eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid zu beurteilen sind, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und die Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist die Steuerverwaltung nicht auf die Einsprache eingetreten, da diese ihrer Auffassung nach verspätet bzw. nicht formgerecht erfolgt ist. Sie hat daher auch keine materiel- le Prüfung vorgenommen. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist deshalb einzig zu prüfen, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgt ist. Trifft dies zu, sind Rekurs und Beschwerde abzu- weisen. Sollte das Nichteintreten jedoch zu Unrecht erfolgt sein, sind die Akten zur Durch- führung des materiellen Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. 3. Gemäss Art. 190 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG kann gegen eine Veranlagungs- verfügung innert 30 Tagen seit der Eröffnung dieser Verfügung bei der kantonalen Steuerver- waltung schriftlich Einsprache erhoben werden. Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche grundsätzlich nicht verlängert werden kann (Art. 161 Abs. 1 StG bzw. Art. 119 Abs. 1 DBG). Wird ein Recht nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht, so geht die- ses Recht unter und die Verfügung wird rechtskräftig. Bei einer Veranlagung nach pflicht- gemässem Ermessen ist zusätzlich zu beachten, dass diese nur wegen offensichtlicher Unrich- tigkeit angefochten werden kann (Art. 191 Abs. 3 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Ist die -5- Ermessensveranlagung die Folge davon, dass die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungs- pflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, muss sie für den Nachweis der offen- sichtlichen Unrichtigkeit zuerst die versäumte Mitwirkungshandlung nachholen (VGE 100 2017 334/335 vom 8.8.2018, E. 3.1; BGer 2C_922/2016 und 2C_923/2016 vom 20.3.2017, E. 3.2.3 mit Hinweisen). Bei Ermessensveranlagungen infolge einer nicht einge- reichten Steuererklärung muss deshalb grundsätzlich innert der Einsprachefrist von 30 Tagen seit Eröffnung der Veranlagungsverfügung eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einge- reicht werden. Wird keine Steuererklärung beigelegt, so muss eine umfassende substantiierte schriftliche Begründung vorliegen (samt Beweismittelangebot) oder die Begründung muss auf eine andere Art erfolgen. (vgl. VGE 23097/23098 vom 5.5.2008, E. 2.1, nicht publiziert; BGer 2A.72/2004 vom 4.7.2005, in StR 2005 S. 973 E. 6; Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 35a zu Art. 132 DBG). Werden dementsprechend innert der 30-tägigen Rechtsmittel- frist weder Steuererklärung noch anderweitige substantiierte Begründungen eingereicht, fehlt es bei Ermessensveranlagungen an der Prozessvoraussetzung der genügenden Begründung und auf die Einsprache wird nicht eingetreten. Dies geschieht ohne vorgängiges Ansetzen einer Nachfrist (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 24 zu Art. 132 DBG, mit Hinweisen). 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrenten bis zum heutigen Tag keine Steuer- erklärung pro 2020 oder eine anderweitige geeignete Begründung eingereicht haben. Ebenso ist unbestritten, dass die Steuerverwaltung die Rekurrenten zur Recht nach Ermessen veranlagt hat. Die Verfügung betreffend die Einkommens- und Vermögensveranlagung datiert vom 4. No- vember 2021. Es ist davon auszugehen, dass die Verfügung einen Tag nach dem aufgedruck- ten Datum, das heisst am 5. November 2021, den Rekurrenten zugestellt worden ist. Entspre- chend begann die 30-tägige Frist zur Einreichung der Einsprache am Folgetag, dem 6. Novem- ber 2021, zu laufen und endete am 6. Dezember 2021 (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Folglich haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 die Ein- sprache grundsätzlich rechtzeitig erhoben und es liegt – entgegen den Ausführungen der Steu- erverwaltung – keine verspäte Einsprache vor. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Rekur- renten ihre Einsprache rechtsgenüglich begründet haben. 3.2 Es ist erstellt, dass die Rekurrenten der Einsprache vom 6. Dezember 2021 weder eine ausgefüllte Steuererklärung noch eine anderweitige rechtsgenügliche Begründung beigelegt haben. Vielmehr haben sie sich darauf beschränkt, das Einreichen von Unterlagen in Aussicht zu stellen, was den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung freilich nicht genügt. Die Rekurrenten haben es sodann bis zum heutigen Tag unterlassen, eine ausgefüllte Steu- ererklärung einzureichen oder die massgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse -6- auf eine andere Art und Weise darzulegen. Dies, obwohl die Steuerverwaltung die Rekurrenten in den Veranlagungsverfügungen vom 4. November 2021 explizit auf die erhöhten Anforderun- gen an eine Einsprache gegen eine Ermessenveranlagung hingewiesen hat (vgl. Bst. A hier- vor). Damit haben die Rekurrenten die versäumte Mitwirkungshandlung zum Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung (vgl. E. 3 hiervor) nicht nachgeholt, weshalb es an der Prozessvoraussetzung der genügenden Begründung fehlt. Folglich haben die Rekurrenten zwar frist- aber nicht formgerecht Einsprache erhoben und die Steuerverwal- tung ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Angesichts dessen, dass die Einsprache rechtzeitig erfolgt ist, wäre die Steuerverwaltung nicht verpflichtet gewesen, die Rekurrenten aufzufordern, allfällige Fristwiederherstellungsgründe geltend zu machen (pag. 26). Vielmehr hätte sie direkt einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. 4. Soweit die Rekurrenten jedoch Hinderungsgründe geltend machen, ist festzuhalten, was folgt: Nach Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG wird ein Fristversäumnis entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln verhindert war. Der Hinderungsgrund muss hierbei benannt, sowie der Zeitpunkt, dessen Eintritt und Wegfall bewiesen werden (z.B. durch Arztzeugnis), wobei ein solches hinreichend begründet sein muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist das Recht auf eine Wiederherstellung verwirkt. Die Aufzählung der Entschuldigungsgründe in den Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG ist nicht abschliessend. So werden sämtliche erheblichen Gründe als Entschuldigungsgründe akzeptiert, wenn sie die steuerpflichtige Person davon abgehalten haben, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Als erhebliche Gründe gelten beispielsweise schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt und plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit (Regina Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 19 ff. zu Art. 161 StG; BGE 107 V 190). Bei sämtlichen Entschuldigungsgründen ist immer entscheidend, dass der Grund die steuerpflichtige Person objektiv daran gehindert haben muss, die Frist einzuhalten und die betreffende Person somit nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 133 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, 2016, N. 30 und 31 zu Art. 133 DBG). Gesundheitliche Beeinträchtigungen können nach der Praxis einen entschuld- baren Grund darstellen. Allerdings ist erforderlich, dass die Erkrankung die säumige Person nicht nur davon abgehalten hat, selbst innert Frist zu handeln, sondern auch davon, einen Drit- -7- ten zu beauftragen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a; BGE 112 V 225 E. 2a, in BVR 2005 S. 281 E. 2.1). Festzuhalten ist, dass vorliegend nichts darauf hinweist, dass die geltend gemachte Hinderung des Rekurrenten dergestalt ist, dass beide Rekurrenten geradezu als handlungsunfähig er- scheinen. Kommt hinzu, dass die Rekurrenten zu keinem Zeitpunkt ein Arztzeugnis eingereicht haben, welches das Ausmass der Krankheit des Rekurrenten und deren Auswirkungen auf die Erledigung administrativer Tätigkeiten nachvollziehbar belegen würde. Die blosse Behauptung eines Hinderungsgrunds genügt den Beweisanforderungen freilich nicht. Sodann betreffen die vorgebrachten Gründe ausschliesslich den Rekurrenten: inwiefern die Rekurrentin am rechts- genüglichen Handeln gehindert worden ist, wird nicht dargelegt. Schliesslich führen die Rekur- renten auch nicht aus, weshalb sie nicht eine Drittperson mit der Wahrung ihrer Interessen be- auftragt haben bzw. ihnen dies nicht möglich gewesen sein soll. Dies gilt umso mehr, als dass die Rekurrenten in der Zwischenzeit nun offenbar in der Lage gewesen sind, einen Notar beizu- ziehen (vgl. Bst. H hiervor). Insgesamt liegen somit keine Gründe vor, die das Wiederherstellen der Einsprachefrist rechtfertigen würden. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprache der Rekurrenten gegen die Ermessenstaxation der Steuerverwaltung formell nicht korrekt erfolgt ist. Die Steuerverwaltung ist deshalb zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Rekurs und Beschwerde werden folglich abgewiesen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Ver- waltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 800.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). -8- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2020 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2020 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begrün- dung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. -9- 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde Z.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Schmidlin - 10 -