- 11 - 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend obsiegt die Rekurrentin zu einem Viertel. Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 1'400.-- werden der Rekurrentin im Umfang des Unterliegens bzw. in Höhe von abgerundet CHF 1'000.-- zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.