6. Zusammenfassend gelangt die Steuerrekurskommission daher zum Schluss, dass die fünfjährige Veranlagungsverjährung für die Steuerjahre 2013 und 2014 noch nicht eingetreten ist. Die tatsächlich bezahlten Schuldzinsen von jeweils CHF 7'209.-- (2013 und 2014) und die entsprechende Schuld bei der Rekurrentin vollständig zum Abzug zuzulassen, der Steuertarif 2 sowie der Unterhaltsabzug aber nicht anzuwenden bzw. zu berücksichtigen sind. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Rekurse und Beschwerden der Steuerjahre 2013 und 2014. Die Akten werden zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens und Vermögens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.