36 Abs. 2 DBG [Tarif 2]; der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich gemäss der jeweils anwendbaren Fassung des DBG um CHF 227.-- [2013] bzw. CHF 251.-- [2014] für jedes Kind oder unterstützungsbedürftige Person) bzw. Ver- heirateten- oder Einelterntarif (Art. 42 Abs. 1 StG [Tarif 2]) besteuert. Sowohl der Elterntarif (Stufe Bund) als auch der Einelterntarif (Stufe Kanton und Gemeinde) finden bei gegebenen Voraussetzungen ebenfalls auf Konkubinatspaare Anwendung. Dagegen haben auf Bundesebene die Konkubinatspaare bereits von vornherein keinen Anspruch auf den sog. Verheiratetentarif (Art. 36 Abs. 2 DBG; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.