5.1 DBG und StG kennen, je nach Lebenssituation bzw. familiären Verhältnissen der steuerpflichtigen Personen, unterschiedliche Steuertarife (VGE 100 2018 279/280 vom 7.2.2020, E. 4.1). Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit (eigenen) Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, werden zum reduzierten Elterntarif (Art. 36 Abs. 2bis i.V.m. Art. 36 Abs. 2 DBG [Tarif 2];