Eventualiter macht sie den Unterhaltsabzug geltend (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 24.6.2022). Diese Anträge machte die Rekurrentin bereits in früheren Jahren geltend und wurde in einem vorangegangenen Rechtsmittelverfahren vor der Steuerrekurskommission (vgl. RKE 100 2017 435/436 bzw. 200 2017 365/366 vom 9.8.2018 [Steuerjahre 2008 und 2009]) sowie vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (vgl. VGE 100 2018 279/280 vom 7.2.2020) und dem Bundesgericht (BGer 2C_216/2020 vom 24.4.2020) beurteilt. Es wird vorliegend somit bloss kurz darauf eingegangen.