5. Weiter beantragt die Rekurrentin eine Besteuerung nach dem Steuertarif 2, da ihr die letzten Jahre kein Steuerabzug für Alimentenzahlungen oder Unterhaltsleistungen zugelassen worden sei. Dies, obwohl sie in einer stabilen Lebensgemeinschaft und mit "ihren" Kindern im gleichen Haushalt lebe und den Unterhalt der Familie wesentlich mitfinanziere. Eventualiter macht sie den Unterhaltsabzug geltend (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 24.6.2022).