-9- Festzuhalten ist, dass die Rekurrentin und ihre Lebenspartnerin in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung vom 19. Dezember 2001 vereinbart haben, dass die Rekurrentin für die Hypothekarzinsen aufkommt und berechtigt ist sämtliche Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Liegenschaft anfallen, steuerlich zum Abzug zu bringen (vgl. Beilagen zu den Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 24.6.2022). Damit ist im Innenverhältnis die Lebenspartnerin von der ganzen Schuld- und Zinslast befreit, weshalb der Rekurrentin auch kein Rückgriffsrecht zukommt bzw. sie nie eine Rückgriffsforderung erworben hat (vgl. Art. 148 Abs. 2 OR und auch Art.