Die Schuldzinsen der Jahre 2013 und 2014 sind daher vollumfänglich bei der Rekurrentin als Solidarschuldnerin, welche die Schuldzinsen vollumfänglich getragen hat, zum Abzug zuzulassen. Daran ändert nichts, dass die Rekurrentin und ihre Lebenspartnerin nur für das Steuerjahr 2013 geltend machten, die Rekurrentin habe die Schuldzinsen vollständig übernommen (vgl. Formular 21 der Steuererklärung des Jahres 2013, pag. 61) und in der Steuererklärung 2014 nur die hälftige Schuldzinsentragung deklarierten (vgl. Formular 21 der Steuererklärung des Jahres 2014, pag. 21).