Die Rekurrentin war sodann diejenige Miteigentümerin, welche diese Aufwendungen tatsächlich trug. Dies geht aus den Akten hervor, die belegen, dass nur sie in den Jahren 2013 und 2014 auf das gemeinsame Liegenschaftskonto monatliche Zahlungen von CHF 1'100.-- leistete (vgl. Kontoauszüge des Liegenschaftskontos der Jahre 2013 und 2014, Beilagen zu den Re- kurs- und Beschwerdeschreiben vom 24.6.2022). Die Schuldzinsen der Jahre 2013 und 2014 sind daher vollumfänglich bei der Rekurrentin als Solidarschuldnerin, welche die Schuldzinsen vollumfänglich getragen hat, zum Abzug zuzulassen.