4.5 Vorliegend ist die Rekurrentin unstreitig hälftige Miteigentümerin der von ihr bewohnten Liegenschaft (C.________ Gbbl. Nr. ________). Die Rekurrentin und ihre Lebenspartnerin sind gemäss Hypothekarvertrag vom 9./13. Februar 2006 unstreitig als Kreditnehmerinnen aufgeführt (Beilage zum Schreiben der Rekurrentin vom 12.9.2023), womit sie beide als Solidarschuldnerinnen gelten. Gemäss Bundesgericht genügt eine Solidarhaftung um eine eigene Schuld zu begründen. In den Jahren 2013 und 2014 fielen jeweils Schuldzinsen von CHF 7'209.-- an (vgl. Formular 21 der Steuererklärungen der Jahre 2013 [pag. 61] und 2014 [pag.