4.4.2 Wie bereits das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau in einem Urteil vom 26. Mai 2016 feststellte (AGVE 2016 S. 374 ff. E. 3.4.6) besteht kein Grund, diese bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht auch auf Fälle von hälftigem Miteigentum anzuwenden.