Es fehlten auch Anhaltspunkte, dass die (konsolidierte) Steuerlast der beiden Konkubinatspartner dadurch "optimiert" wurde, indem die Schuldzinsen in der einen oder andern Weise auf die beiden Partner verlegt wurden (BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.8). Die steuerpflichtige Person war daher gemäss Bundesgericht berechtigt, die von ihr bezahlten Hypothekarzinsen von ihrem rohen Einkommen – ebenso wie die unterliegende Schuld vom rohen Vermögen – abzuziehen (BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.9).