-8- Schuldzinsen getragen, sodass mehr als 100 Prozent beansprucht wurden – ein Missbrauchstatbestand insoweit ausgeschlossen werden kann –, prüfte das Bundesgericht das Innenverhältnis nicht weiter. Es fehlten auch Anhaltspunkte, dass die (konsolidierte) Steuerlast der beiden Konkubinatspartner dadurch "optimiert" wurde, indem die Schuldzinsen in der einen oder andern Weise auf die beiden Partner verlegt wurden (BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.8).