Dieser Umstand könnte Raum für Missbräuche eröffnen (BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.7). Da die Vorinstanz in diesem Fall für das Bundesgericht verbindlich festgehalten hatte, die steuerpflichtige Person habe 40 Prozent der Schuldzinsen geltend gemacht und keine Seite habe geltend gemacht, der Konkubinatspartner habe mehr als 60 Prozent der