4.4.1 Weiter stellte das Bundesgericht im von der Rekurrentin genannten Urteil fest, dass die Aufteilung der Schuldzinsen im Innenverhältnis von Bedeutung ist (BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.6). Hierbei können die beiden Konkubinatspartner zusammen nicht mehr als 100 Prozent der tatsächlich erbrachten Schuldzinsen zum Abzug bringen. Dies setzt gemäss Bundesgericht einen klaren Nachweis über die (intern) getroffene Lastenverteilung voraus. Konkubinatspartner unterliegen, anders als Ehepaare, gerade keiner gemeinsamen Veranlagung. Dieser Umstand könnte Raum für Missbräuche eröffnen (BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.7).