Die beiden Forderungen stehen nebeneinander. Dies alles verdeutlicht, dass die steuerpflichtige Person, obwohl weder Eigentümerin noch Pfandschuldnerin, durchaus als Schuldnerin der Bank qualifiziert. Nichts daran ändert die Tatsache, dass die steuerpflichtige Person überdies Mitbewohnerin des Pfandobjekts ist (BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.5).