Nichts Anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2022 (2A.508/2011), in welchem ausgeführt wird, dass eine solidarisch haftende steuerpflichtige Person nur die Schuldzinsen bis zum Betrag der Schuld abziehen darf, für welchen sie definitiv haftet (vgl. BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.4). Für die auf dem Hypothekarvertrag ruhende Grundforderung haben die Konkubinatspartner gleichermassen geradezustehen, wogegen die davon zu unterscheidende Sicherungsforderung einzig auf den einen Konkubinatspartner in dessen Eigenschaft als Alleineigentümer des Pfandobjekts zielt. Die beiden Forderungen stehen nebeneinander.