144 Abs. 1 OR). Spiegelbildlich hat dies zur Folge, dass sämtliche Schuldner so lange verpflichtet bleiben, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 Abs. 2 OR; BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.3). Die solidarische Haftung genügt daher, um eine "eigene" Schuld zu begründen (BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.4). Nichts Anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2022 (2A.508/2011), in welchem ausgeführt wird, dass eine solidarisch haftende steuerpflichtige Person nur die Schuldzinsen bis zum Betrag der Schuld abziehen darf, für welchen sie definitiv haftet (vgl. BGer 2C_142/2015 vom 13.4.2015, E. 3.4.4).