Folglich hafteten sie beide der Bank gegenüber solidarisch. Solidarität setzt gemäss Bundesgericht voraus, dass tatsächlich mehrere zivilrechtliche Schuldner vorliegen. Die bisherigen Alleinschuldner werden einzig aufgrund dessen solidarisch haftbar, dass sie erklären, dem Gläubiger gegenüber "jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld" haften zu wollen (Art. 143 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Der Gläubiger kann alsdann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR).